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Wie wir helfen

Mit dem 1999 eingeführten Psychotherapeutengesetz hat der Gesetzgeber zwei neue psychotherapeutische Heilberufe geschaffen. Den Psychologischen Psychotherapeuten für Erwachsene (PP) sowie den Psychotherapeuten für Kinder und Jugendliche (KJP). Daneben gibt es noch als weiteren Heilberuf den ärztlichen Psychotherapeuten für beide Richtungen, die zusätzlich noch Medikamente verschreiben dürfen. Die Berufsbezeichnungen sind seither gesetzlich geschützt und führen zum Eintrag ins Ärzteverzeichnis (Approbation). Approbierte Psychotherapeuten haben langjährige (mindestens 3 Jahre) psychotherapeutische Ausbildungen gemäß staatlichen Richtlinien in anerkannten Verfahren absolviert.


Zu den kassenärztlich anerkannten Verfahren (Richtlinienverfahren), zählen heute die Systemische Therapie, die Verhaltenstherapie sowie die psychodynamischen Verfahren, das sind die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie. Wenn ein Psychotherapeut neben der nachgewiesenen Ausbildung in diesen Verfahren sozialrechtlich zugelassen ist, d.h. über einen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vergebenen Praxissitz verfügt, ist er zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt. Approbierte Kollegen ohne sozialrechtliche Zulassung können mit Privatpatienten, der Beihilfe oder mit Selbstzahlern abrechnen oder arbeiten teilweise in der Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen.


Approbierte Psychotherapeuten (PP und KJP) sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer, die das hohe Qualifikationsniveau der beiden psychotherapeutischen Heilberufe gewährleistet. Sie sind zu laufenden beruflichen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet, die von der Kammer überprüft werden. Die Kammer übernimmt außerdem die Berufsaufsicht, indem sie die Erfüllung der Berufspflichten (Berufsordnung) überwacht.


Bislang beschränken sich die zugelassenen Verfahren auf die genannten als wissenschaftlich anerkannt geltenden Richtlinienverfahren. Daneben bestehen noch andere etablierte Psychotherapieverfahren, die über keine sozialrechtliche Zulassung verfügen, d.h. keine Kostenübernahme durch die Kassen erfolgt. Ein Wissenschaftlicher Beirat für Psychotherapie prüft die Zulassung evtl. weiterer Psychotherapieverfahren als Richtlinienverfahren.