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Wer trägt die Kosten für eine Psychotherapie?

Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, übernimmt diese die Kosten. Die Abrechnung erfolgt über Ihre Versichertenkarte, wie Sie es von allen Ärzten gewohnt sind. Die Regelungen der Praxisgebühr gelten auch für Psychologische Psychotherapeuten.


Dennoch sind ein paar Besonderheiten zu beachten:

Psychotherapie ist im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine antrags- und genehmigungspflichtige Leistung. Das bedeutet, dass nach wenigen „Probesitzungen“ ein Antrag an die zuständige Krankenkasse gestellt werden muss. Dies übernimmt ihr Psychotherapeut für Sie, er benötigt dazu neben dem von Ihnen unterschriebenen Antragsformular einen kurzen Bericht (Konsiliarbericht) des Haus- oder Facharztes Ihres Vertrauens. 

 

Daneben gibt es die sogenannte Akuttherapie, die zur Besserung akuter psychischer Krisen oder Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie beantragt werden kann von einem Psychotherapeuten unterliegt keiner Antragstellung. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll erscheint, entscheidet der jeweilige Behandler mit Ihnen.


In dem Antrag an die Krankenkasse muss Ihr Psychotherapeut eine Diagnose stellen, das heißt, es muss sich um eine behandlungsbedürftige Störung handeln, für die eine psychotherapeutische Behandlung eine weit gehende Besserung verspricht. Wenn unter diesen Voraussetzungen innerhalb der letzten zwei Jahre keine ambulante Psychotherapie von Ihnen beantragt worden ist, bewilligt die Krankenkasse zunächst eine begrenzte Anzahl an Sitzungen, mindestens 12 ohne eine gutachterliche Prüfung, innerhalb des Zeitraums erstellt Ihr Behandler einen Gutachterantrag.


Falls notwendig sind auch Verlängerungen über diesen Rahmen hinaus möglich, erfordern aber über 24 Einheiten ein sogenanntes Gutachterverfahren. Diese Voraussetzungen können Sie ggf. mit Ihrem Psychotherapeuten besprechen.


Wenn Sie privat krankenversichert sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Falls Sie Beihilfe berechtigt sind, werden die probatorischen Sitzungen antragsfrei erstattet, darüber hinaus eine verhaltenstherapeutische Kurzzeittherapie von maximal 10 Sitzungen. Alle sinnvollen längeren Psychotherapien müssen in Form eines ausführlichen schriftlichen Berichts des Psychotherapeuten beantragt werden, und ein von der Beihilfestelle bestimmter Gutachter gibt eine Empfehlung zur Bewilligung (oder Ablehnung).


Mit Ihrer privaten Krankenversicherung sollten Sie Ihre Vertragsbedingungen vor Aufnahme einer Psychotherapie im Einzelfall abklären, da dies abhängig von ihrem individuellen Vertag vereinbart ist. In jedem Fall werden Sie für in Anspruch genommene Leistungen von Ihrem Psychotherapeuten Rechnungen bekommen, entsprechend der anerkannten Gebührenordnung (GOP) für Ärzte und Psychotherapeuten. Diese können Sie zur anteilsmäßigen Erstattung bei ihrer Krankenversicherung und ggf. Beihilfestelle einreichen.


Wie bereits kurz angesprochen gibt es auch psychologische und psychotherapeutische Leistungen, die nicht von den Krankenkassen finanziert werden. Dazu gehören zum einen andere Methoden der Psychotherapie, wie zum Beispiel Gestalttherapie, Gesprächstherapie nach Rogers, Psychodrama-Gruppen. Aber auch Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung sowie Paartherapie werden nicht von den Krankenkassen bezahlt. Für die letztgenannten Problemfelder gibt es auch Beratungsstellen. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, Psychotherapeuten, die Verfahren und Leistungen aus dem o.g. Spektrum anbieten, selbst zu bezahlen. Sogenannte IGEL-Leistungen, also Verfahren, deren Kosten Sie als individuelle Gesundheitsleistung (IGEL) selber übernehmen müssen, kennen Sie wahrscheinlich bereits von anderen Fachärzten.

 

https://www.ptk-nrw.de/fileadmin/user_upload/downloads/05_patienten/Wege_zur_Psychotherapie_PTK_NRW.pdf